Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf die bestmöglichen Entwicklungs- und Entfaltungschancen. Dieses Recht von Kindern und Jugendlichen ist als zentrales Kindergrundrecht in Art 1 BVG Kinderrechte verankert. Zudem hat nach Art 5 Abs 1 BVG Kinderrechte jedes Kind das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung. In den Erläuterungen zum BVG Kinderrechte wird dabei konkretisierend das Ziel dieser Bestimmung hinzugefügt: den Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt zur Disziplinierung und Ausbeutung oder (sexuellen) Befriedigung von Erwachsenen. Ein besonders wichtiger Teil, um ebendiese Rechte zu gewährleisten, ist ein effektiver Kinderschutz.
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